Sachenrecht – Eigentum

(Letzte Aktualisierung: 12.06.2022)

Inhalt

Wie wird das Eigentum an beweglichen Sachen erworben?

§ 929 Abs. 1 BGB setzt vier Tatbestandsmerkmale voraus:

  • Einigung
  • Übergabe
  • Einigsein bei Übergabe
  • Berechtigung

Diese Voraussetzungen werden verkürzt auch nur als „Einigung und Übergabe“ zusammengefasst. Dies ist aber eben nicht ganz vollständig.

Wie funktioniert die Einigung im Rahmen des § 929 Abs. 1?

Bei der Einigung über den Eigentumsübergang handelt es sich um einen ganz normalen Vertrag, der sich nach den Regelungen des Allgemeinen Teils beurteilt.

Was ist eine Übergabe im Sinne des § 929 Abs. 1 BGB?

Diese Übergabe steht unter drei Voraussetzungen:

  • Der Veräußerer verliert jeglichen Besitz an der Sache.
  • Der Erwerber erlangt eine Form von Besitz an der Sache.
  • Der Besitzerwerb geschieht auf Veranlassung des Veräußerers.
Reicht der Erwerb des mittelbaren Besitzes für eine Übergabe aus?

Ja, jede Form von Besitz ist ausreichend, um eine Übergabe anzunehmen.

Was ist eine Geheißperson?

Geheißperson ist, wer die auf die Sache bezogenen Weisungen des Veräußerers oder Erwerbers Folge leistet. Er ist insoweit weder Besitzdiener noch Besitzmittler.

Was ist eine Scheingeheißperson?

Darunter versteht man eine Geheißperson, die sich nur zum Schein den Weisungen eines anderen unterwirft. Ob sie trotzdem als Geheißperson zu sehen ist, ist strittig.

Was ist Factoring?

Beim Factoring tritt zwar der Unternehmer als Verkäufer bzw. Dienstleister in Erscheinung, seine Kundenforderungen tritt er aber an den Factor ab, der die gesamte Buchhaltung und Eintreibung der Forderungen übernimmt.

Der Unternehmer erhält dafür – in der Regel sofort – einen Teil der Nennbeträge, bleibt also liquide und baut so keine Außenstände auf. Der Factor dagegen verdient an dem Abschlag zwischen der tatsächlichen Forderungshöhe und der Summe, die er dem Unternehmer zahlen muss.

Beispiel: A verkäuft Möbel, alle seine Forderungen hat er an den Factor B abgetreten. Wenn A nun für C Möbel im Wert von 10.000 Euro herstellt, zahlt B dem A (z.B.) 9000 Euro, stellt aber seinerseits dem C die kompletten 10.000 Euro in Rechnung, die dieser an B (nicht an A!) zahlen muss.

Was ist echtes Factoring? Was ist unechtes Factoring?

Beim echten Factoring werden die Forderungen an den Factor verkauft, dieser zahlt dem Unternehmer also einen bestimmten Anteil des Betrags aus. Ob die Forderung einbringlich ist, ist das Risiko des Factors.

Beim unechten Factoring dagegen sind die Kundenforderungen zunächst nur ein Rechnungsposten. Ist eine Forderung nicht eintreibbar, gibt sie der Factor an den Unternehmer zurück, der seinerseits den hierfür bereits erhaltenen Betrag zurückzahlen muss. Anschließend kann der Unternehmer selbst versuchen, die Forderung doch noch irgendwie einzutreiben.

Was passiert, wenn unechtes Factoring und Globalzession zusammentreffen?

Die Problematik ist grundsätzlich genauso zu lösen wie beim Zusammentreffen von Eigentumsvorbehalt und Globalzession: Ein dinglicher Teilverzicht der Bank ist notwendig.

Was passiert, wenn echtes Factoring und Globalzession zusammentreffen?

Nichts.

Da der Unternehmer in diesem Fall den Kaufpreis vom Factor erhält, erhöht sich seine Liquidität und damit auch die Sicherheit der Lieferanten. Die Kollisionsproblematik ergibt sich nicht.

Was sind die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs?

Um eine Sache gutgläubig erwerben zu können, bedarf es an Stelle der Berechtigung des Veräußerers folgender Voraussetzungen:

  • Gutgläubigkeit seitens des Erwerbers an die Verfügungsmacht des Veräußerers
  • Rechtsschein für die Verfügungsmacht (Besitz)
  • Sache nicht abhandengekommen
  • Vorliegen eines Verkehrsgeschäfts

Wann ist der Erwerber gutgläubig?

Gutgläubig ist, wer fälschlicherweise an die Eigentümerstellung des Veräußerers glaubt, wobei ihm hinsichtlich seines Irrtums keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Nicht gut gläubig ist also, wer weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der Veräußerer nicht Eigentümer war.

Welcher gute Glaube wird geschützt?

Nur der gute Glaube an das Eigentum, nicht etwa auch der Glaube an die Verfügungsberechtigung des Veräußerers.

Wofür braucht es den Rechtsschein des Besitzes für einen gutgläubigen Erwerb?

Der Besitz legt die Vermutung des Eigentums nahe (§ 1006 BGB). Ist der Veräußerer nicht einmal im Besitz der Sache, gibt es nicht, aus dem der Erwerber eine schützenswerte Vertrauensposition herleiten könnte.

Welche Varianten des gutgläubigen Erwerbs gibt es?

Die Erwerbstatbestände der §§ 932 ff. BGB beziehen sich jeweils auf die Übertragungstatbestände der §§ 929 ff. Dabei steht der gutgläubige Erwerb immer drei Paragraphen weiter als der Grundtatbestand: § 932 bezieht sich auf § 929, § 932a auf § 939a, § 933 auf § 930 und § 934 auf § 931.

Wann muss der gute Glaube vorliegen?

Dies ist in den §§ 932 bis 934 jeweils explizit geregelt, grundsätzlich gilt, dass der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs relevant ist.

burglary-2022162_640Wann ist eine Sache abhandengekommen?

Ein Abhandenkommen liegt vor, wenn der Eigentümer der Besitz unfreiwillig verloren hat. Der Gedanke dahinter ist, dass derjenige, der sein Eigentum aus der Hand gibt, damit die Gefahr schafft, dass es weiterverkauft wird. Daher ist er weniger schützenswert als ein Eigentümer, dem die Sache weggenommen wurde.

Welcher gutgläubige Erwerb ist in § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelt?

§ 932 Abs. 1 Satz 1 sagt:

Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist.

Dieser Grundtatbestand des gutgläubigen Erwerbs knüpft an den Grundtatbestand der Übereignung (§ 929) an. Dieser scheitert jedoch daran, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist.

Dieser (objektive) Mangel in der Eigentümereigenschaft wird durch den (subjektiven) guten Glauben des Erwerbers in die Eigentümereigenschaft überwunden.

Welcher gutgläubige Erwerb ist in § 932 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelt?

§ 932 Abs. 1 Satz 2 sagt:

In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

Dieser Tatbestand bezieht sich ausdrücklich auf § 929 Satz 2, der eine Übergabe der Sache für unnötig erklärt, wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache war. In diesem Fall wird die fehlende Eigentümereigenschaft nur überwunden, wenn diese vorherige Übergabe durch den Veräußerer geschehen ist.

Im Endeffekt handelt es sich also nur um eine Klarstellung, dass der Besitz immer vom Veräußerer herrühren muss – was auch logisch ist, weil der Veräußerer sich ja gerade über seinen Besitz legitimiert hat.

Welcher gutgläubige Erwerb ist in § 933 BGB geregelt?

§ 933 sagt:

Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

Während § 930 BGB eigentlich ein bloßes Besitzkonstitut, also die Vereinbarung des mittelbaren Besitzes des Erwerbers, ausreichen lässt, muss für einen gutgläubigen Erwerb noch die tatsächliche Übergabe – die beim Erwerb vom Eigentümer gerade nicht nötig wäre – hinzukommen.

Dies liegt daran, dass ansonsten ein Erwerb ohne jeden Rechtsscheintatbestand vorhanden wäre: Der Verkäufer einer fremden Sache könnte diese verkaufen und ihren Besitz behalten, das Eigentum also durch „bloßes Reden“ übertragen.

Welcher gutgläubige Erwerb ist in § 934 BGB geregelt?

§ 934 sagt:

Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.

Hier wurde also statt der persönlichen Übergabe der Herausgabeanspruch abgetreten, mit dessen Hilfe sich der Erwerber den Besitz selbst verschaffen kann, § 931 BGB. Da der Veräußerer und Abtreter aber nicht Eigentümer war, konnte er das Eigentum nicht verschaffen.

Nun kommt es aber nach der gesetzlichen Regelung darauf an, ob der Veräußerer mittelbarer Besitzer war oder nicht: Wenn ja, dann rückt der Erwerber in diese Stellung ein, wird also mittelbarer Besitzer und mit Besitzerwerb und Einigung auch Eigentümer. Wenn nein, gibt es wiederum keinen Rechtsschein, auf den sich der Erwerber stützen kann und es kommt – wie bei § 933 – auf den tatsächlichen Besitzerwerb an.

Kommt die Sache auch abhanden, wenn der Besitzdiener sie freiwillig weggibt?

Ja.

Der Besitzdiener übt ja keinen eigenen Besitz aus, unmittelbarer Besitzer ist der Auftraggeber. Daher kommt es nur auf die Person des Auftraggebers an. Wenn dieser die Besitzabgabe nicht gewollt hat, ist sie ihm gegenüber als unfreiwillig anzusehen.

Kommen dem Erbschaftsbesitzer die Erbschaftsgegenstände abhanden?

Der Erbe erwirbt gemäß § 857 BGB im Moment des Todes des Erblassers den unmittelbaren Besitz, er wird also „Erbschaftsbesitzer“. Werden nun gegen seinen Willen einzelne Sache daraus weggenommen, stellt sich die Frage, ob diese wirklich „abhandengekommen“ sind, da er ja nie die Sachherrschaft ausgeübt hat.

Aber auch hier ist ein Abhandenkommen anzunehmen, da § 857 einfach eine ganz eigene Kategorie von Besitz anordnet. Übernimmt er den Besitz tatsächlich, gelten wieder die allgemeinen Regeln.

Was ist eine revolvierende Sicherheit?

Eine revolvierende Sicherheit ist in der Regel die Sicherungsübereignung (Sicherungszession) eines Warenlagers. Dabei bezieht sich die Einigung auf alle Sachen im Lager, egal ob sie im Moment der Einigung darin liegen oder erst später noch hineingelangen.

Hinsichtlich der erst später hinzukommenden Waren wird die Einigung also antizipiert (vorweggenommen). Die Einigung findet sofort statt, bekommt aber erst Bedeutung, wenn die Ware in das Lager gelangt.

Dies genügt im Ergebnis dem Bestimmtheitsgrundsatz.

Was ist ein Streckengeschäft?

Als Streckengeschäft bezeichnet man einer Veräußerung einer Sache zwischen mehreren Personen, wobei der Vollzug aber nur zwischen dem ursprünglichen Eigentümer und dem endgültigen Erwerber geschieht. Ersterer ist Geheißperson für alle zwischengeschalteten Veräußerer, Letzerer für alle zwischengeschalteten Erwerber.

Was ist die Übereignung kurzer Hand?

Als Übereignung kurzer Hand (brevi manu traditio, § 929 Abs. 2) bezeichnet man eine Übereignung, bei der der Erwerber bereits Besitzer der Sache ist. Dann reicht die Einigung aus, um die Übereignung zu vollenden.

Kann der Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985 BGB) abgetreten werden?

Nein, es handelt sich hierbei um einen akzessorischen Herausgabeanspruch. Nur der Eigentümer kann das Eigentum herausverlangen.

Zu welchem Zeitpunkt müssen sich Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang einig sein?

Es zählt nur der Zeitpunkt der Übergabe. In diesem Moment müssen Einigung und Übergabe zusammenkommen.

Eine vorherige, z.B. vertragliche Einigung, ist irrelevant, wenn sie nicht bis zur Übergabe anhält.

Kann ein Eigentumsvorbehalt durch einen Hinweis auf dem Lieferschein vereinbart werden?

Prinzipiell ja.

Natürlich handelt es sich nicht um eine Vereinbarung. Diese kann durch einseitige Erklärung auf dem Lieferschein nicht getroffen werden, in der Entgegennahme der Ware liegt kein Einverständnis mit dieser Klausel – ähnlich wie bei AGB.

Grundsätzlich muss aber die sachenrechtliche Einigung im Zeitpunkt der Übergabe vorliegen. Die Erklärung, sich das Eigentum vorzubehalten, zeigt aber sehr deutlich, dass der Veräußerer sich insoweit nicht mehr mit dem Erwerber einig ist. Er übereignet also die Ware nicht.

Dies ist ggf. vertragswidrig, da der Eigentumsvorbehalt ja nicht vereinbart wurde. Der Erwerber muss dann auf Übereignung klagen.

Wer ist zur Übereignung einer Sache berechtigt?

Grundsätzlich nur der Eigentümer selbst. Der Eigentümer kann aber natürlich auch jemanden zur Veräußerung ermächtigen, § 185 BGB.

Ansonsten scheitert die Übereignung, denkbar ist nur noch – wenn die übrigen Voraussetzungen der Eigentumsübertragung vorliegen – ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 932 ff. BGB.

Was ist der Unterschied zwischen Veräußerung und Verkauf?

Die Veräußerung bezieht sich auf die sachenrechtliche Seite, also auf die Eigentumsübertragung. Der Verkauf meint das schuldrechtliche Geschäft, zu dessen Erfüllung regelmäßig die Veräußerung bewirkt werden muss.

Was passiert, wenn Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung zusammentreffen?

Beispiel: A verkauft B eine Maschine gemäß § 449 unter Eigentumsvorbehalt. A bleibt also mangels Einigung der Eigentümer, B wird Besitzer. Wenn B diese Maschine nun zur Sicherheit an C übereignen will, müsste er ein Besitzkonstitut (§ 930) vereinbaren. scheitert dies an seiner mangelnden Eigentümerstellung.

Aber auch ein gutgläubiger Erwerb kommt hier nicht in Betracht. Denn C hätte nur gemäß § 933 BGB gutgläubig erwerben können. Dies setzt dann aber nicht nur den Glauben an das Eigentum, sondern auch den gegenständlichen Besitzerwerb voraus. Dieser liegt aber nicht vor.

Was passiert, wenn Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Abtretung des Herausgabeanspruchs zusammentreffen?

Beispiel wie oben, aber: C verkauft die Maschine an D weiter und tritt diesem den Herausgabeanspruch aus dem Sicherungsvertrag gegenüber gegenüber B ab. Da C nicht Eigentümer geworden ist, kann er das Eigentum nicht übertragen.

D kann aber gutgläubig gemäß § 934, 1. Alt. BGB erwerben, da hier die Abtretung des (existierenden, aber unter der Bedingung der Nichtzahlung der Schuld stehenden) Herausgabeanspruchs ausreichend ist, um das Eigentum zu übertragen.

Wann ist die Sache abhandengekommen (§ 935 BGB)?

Wenn sie gestohlen wurde oder der unmittelbare Besitzer diesen auf andere Weise unfreiwillig verloren hat.

Warum ist das Abhandenkommen bedeutend?

Weil an einer abhandengekommenen Sache kein gutgläubiger Eigentumserwerb möglich ist, § 935 BGB. Dies gilt für alle Einzeltatbestände des gutgläubigen Erwerbs.

Wann kann dann überhaupt noch ein gutgläubiger Erwerb stattfinden?

Viele Sachen verlassen ihren Eigentümer durchaus mit dessen Willen. Sie werden bspw. verliehen oder vermietet oder der Besitzer soll mit dieser Sache etwas machen. Denkbar ist auch, dass das Eigentum wechselt, ohne dass die Sache übergeben wird (z.B. § 930). In all diesen Fällen ist die Sache nicht abhandengekommen und kann gutgläubig erworben werden.

Wann Erlöschen Rechte Dritter?

Drittrechte, die auf der Sache ruhen (z.B. ein Anwartschaftsrecht), können ebenfalls erlöschen, wenn der Erwerber gutgläubig dahingehend war, dass das diese Rechte nicht bestehen, § 936 BGB.

Die genauen Modalitäten stehen in § 936, in Wesentlichen kommt es auch hier auf den Besitzerwerb an.

Was ist die Ersitzung?

Die Ersitzung ist ein Fall des gesetzlichen Eigentumserwerbs.

Eine Sache wird ersessen, wenn man sie zehn Jahre gutgläubig in Eigenbesitz hatte (§ 937 BGB).

Wann liegt eine nur vorübergehende Verbindung mit einem Grundstück (§ 95 BGB) vor?

Nur vorübergehend ist eine Verbindung, wenn der Einfügende zum Zeitpunkt der Verbindung vorhatte, die Sache später wieder zu entfernen. Dies gilt insbesondere, wenn der Zweck der Sache nur ein vorübergehender war.

Eine spätere Willensänderung ist insoweit unbeachtlich. Wird also ein Baucontainer später zum Gartenhäuschen umfunktioniert, bleibt seine Verbindung doch eine vorübergehende. Wird die eigentlich dauerhaft geplante Garage doch wieder abgebaut, so bleibt sie bis zur tatsächlichen Trennung Teil des Grundstücks.

Was ist die Hauptsache?

Hauptsache gemäß § 947 BGB ist die Sache, die ihr Wesen behalten würde, auch wenn einzelne Teile fehlen.

Beispiel: In ein Schiff werden Möbel eingebaut. Das Schiff ist die Hauptsache, da es auch ohne diese Möbel ein vollwertiges Schiff wäre.

Was ist Rechtsfolge der Klassifizierung als Hauptsache?

Ist eine Sache die Hauptsache, so richtet sich das Eigentum an den übrigen Teilen nach dem Eigentum an der Hauptsache. Der Eigentümer der Hauptsache erwirbt gemäß § 947 Abs. 2 BGB das Eigentum auch an den Teilen.

Wann liegt kein Verkehrsgeschäft vor?

Kein Verkehrsgeschäft ist gegeben, wenn ein Erwerb von Gesetzes wegen stattfindet, z.B. durch Erbschaft oder vorweggenommene Erbfolge oder auch durch Hoheitsakt.

Das gleiche gilt, wenn Veräußerer und Erwerber wirtschaftlich identisch sind, sodass man nicht von einem guten Glauben sprechen kann.

Was ist ein Besitzkonstitut?

Beim Besitzkonstitut wird die Übergabe dadurch ersetzt, dass ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, aufgrunddessen der Erwerber mittelbaren Besitz an der Sache erlangt.

Wie funktioniert die Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs?

Befindet sich die zu übereignende Sache im Besitz eines Dritten, kann der Besitz des Erwerbers gemäß § 931 BGB auch dadurch hergestellt werden, dass der Veräußerer seinen Herausgabeanspruch gegenüber dem Dritten an den Erwerber abtritt. Der Erwerber wird also dadurch Besitzer, dass er die Herausgabe (und damit den unmittelbaren Besitz) verlangen kann.

Was ist die Rechtsnatur des Eigentumsvorbehalts?

Der Eigentumsvorbehalt ist die Einigung über den Eigentumsübergang im Sinne des § 929 Satz 1 BGB unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung. Die Einigung wird also bereits erklärt, wirkt aber erst mit der letzten Rate.

Was ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt?

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt behält sich der Verkäufer weiterhin das Eigentum vor, er ermächtigt den Käufer aber schon zur vorherigen Weiterveräußerung der Sache.

Was ist die Rechtsnatur des verlängerten Eigentumsvorbehalts?

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt kann in verschiedene Einzelabsprachen aufgeteilt werden:

  • Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang unter Bedingung der Kaufpreiszahlung (wie oben)
  • Ermächtigung des Käfers zur Veräußerung der Sache
  • Abtretung der Kaufpreisforderung des Käufers gegenüber seinem Endkunden an den Verkäufer
  • Ermächtigung des Käufers zur Entgegennahme der (abgetretenen) Kaufpreisforderung des Verkäufers gegenüber dem Endkunden
Kann der Käufer beim verlängerten Eigentumsvorbehalt die Sache beliebig weiterveräußern?

Grundsätzlich schon, aber nur im „ordnungsgemäßen Geschäftsgang“. Er darf sie also zu einem angemessenen Preis verkaufen, nicht aber verschenken oder billig verschleudern, da er dann ja das Eigentum des Verkäufers zunichte machen würde, ohne dass dieser einen angemessenen Preisanspruch erhalten könnte.

Auch Sicherungsübereignungen sind in der Regel unzulässig.

Was ist eine Globalzession?

Unter einer Globalzession versteht man die Abtretung aller zukünftigen Forderungen gegen Kunden im Voraus, in der Regel zur Sicherung eines Bankkredits.

Was passiert, wenn verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession zusammentreffen?

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt (siehe oben) tritt der Käufer seine Ansprüche gegen seine Kunden an seinen Lieferanten ab, um dessen Kaufpreisforderung zu sichern. Hat er aber zugleich eine Globalzession mit einer Bank vereinbart, hat er auch an diese seine Forderung gegen die Kunden im Voraus abgetreten.

Hier kollidieren also zwei Abtretungen, sodass man sich fragen muss, welche von beiden wirksam ist.

Nach herrschender Meinung ist die Globalzession daher so auszulegen, dass sie sich nur auf die Forderungen bezieht, die sich nicht auf unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Waren beziehen (dingliche Teilverzichtsklausel).

Was ist eine dingliche Teilverzichtsklausel? Was ist eine schuldrechtliche Teilverzichtsklausel?

Im Rahmen einer Globalzession müssen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Kollision mit späteren Eigentumsvorbehaltskäufen zu verhindern (siehe oben). Dies wird dadurch bewirkt, dass die Bank auf diese Forderungen verzichtet.

Das kann dinglich passieren, dass sich also die Zession von vornherein nicht auf diese Forderungen bezieht. Es kann aber auch schuldrechtlich geschehen, indem die Bank zwar alle Forderungen dem Grunde nach erwirbt, dann aber vertraglich auf die in Rede stehenden Forderungen verzichtet.

Letzteres ist nicht ausreichend, da dies im Falle einer Insolvenz der Bank nicht mehr funktionieren würde.

Wie kann der Berechtigte Lieferant gegen die Bank vorgehen, die eine Forderung zu Unrecht aufgrund ihrer Globalzession eingezogen hat?

Da der Lieferant aufgrund seines Eigentumsvorbehalts rechtmäßiger Inhaber der Forderung war, kann er diese selbstständig (also ohne seinen Käufer) geltend machen. Gemäß § 816 Abs. 2 BGB richtet sich der Anspruch direkt gegen die Bank.

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